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   VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050   

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VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 (https://dejure.org/2015,38894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 (https://dejure.org/2015,38894)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 3 CE 15.2050 (https://dejure.org/2015,38894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für den Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Grundsätze der beamtenrechtlichen Beurteilung

  • rewis.io

    Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Polizeivollzugsdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für den Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Grundsätze der beamtenrechtlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 11.05.2015 - 3 CE 15.889

    Polizeivollzugsdienst, Beurteilungszeitraum, Auswahlverfahren, Laufbahn,

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen.

    Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

    Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

    Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

    Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 A 1.79

    Aufstieg in nächsthöhere Laufbahn - Ausleseverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

    (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

    Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18).

    Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

    Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 02.07.1981 - 2 C 22.80

    Aufstiegsausbildung als Steuerbeamter - Erneute Zulassung - Nichtbestehen der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 01.02.2005 - 3 CE 04.2323
    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2015 - 3 CE 15.2050
    Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.604

    Antrag auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab

    Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Ausbildungsqualifizierung im Studientermin März 2018 bereits begonnen hat und seither mehr als zwei Monate vergangen sind, so dass eine nachträgliche Teilnahme der Antragstellerin entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 29), da diese - wie hilfsweise beantragt - weiterhin zur Ausbildungsqualifizierung zum Studientermin September 2018 zugelassen werden kann.

    Bei Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung würde die Antragstellerin eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die sie zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 30).

    Es besteht keine Möglichkeit, dass die Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da sie bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für die Ausbildungsqualifizierung lediglich Platz 962 von 1.189 Bewerbern belegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 31).

    Sind Richtlinien erlassen worden, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht in Einklang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 37).

    Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung und höhere Qualifikationsebene als auch für die Festlegung einer Rangreihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 39).

    Anderes folgt auch nicht daraus, dass der erkennende Senat die Ansicht vertreten hat, dass hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen seien, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien, so dass die Entscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40).

    Mehr kann sie in diesem Zusammenhang nicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 48).

    Mit einem Gesamturteil von lediglich 11 Punkten in der letzten Beurteilung würde die Antragstellerin auch bei Zugrundelegung des bisherigen Auswahlverfahrens (siehe dazu BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40) in der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 anhand des Gesamturteils auf dem 601. Platz liegen und damit bei 305 (davon 207 für BesGr A9) Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können.

  • VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066

    Anforderungen an ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur

    Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Ausbildungsqualifizierung im Studientermin März 2018 bereits begonnen hat und seither mehr als zwei Monate vergangen sind, so dass eine nachträgliche Teilnahme des Antragstellers entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 29), da dieser - wie hilfsweise beantragt - weiterhin zur Ausbildungsqualifizierung zum Studientermin September 2018 zugelassen werden kann.

    Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 30).

    Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für die Ausbildungsqualifizierung lediglich Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 31).

    Sind Richtlinien erlassen worden, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht in Einklang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 37).

    Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung und höhere Qualifikationsebene als auch für die Festlegung einer Rangreihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 39).

    Anderes folgt auch nicht daraus, dass der erkennende Senat die Ansicht vertreten hat, dass hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen seien, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien, so dass die Entscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40).

    Mehr kann er in diesem Zusammenhang nicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 48).

    Mit einem Gesamturteil von lediglich 11 Punkten in der letzten Beurteilung würde der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des bisherigen Auswahlverfahrens (siehe dazu BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 40) in der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 anhand des Gesamturteils auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 (davon 207 für BesGr A9) Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können.

  • VG Ansbach, 01.03.2018 - AN 1 E 18.00297

    Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter der 3. Qualifikationsebene im

    Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050, juris Rn, 37).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass auch bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die Feststellungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind (BayVGH, B.v.30.10.2015, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VG Ansbach, 01.03.2018 - AN 1 E 18.297

    Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter der 3. Qualifikationsebene im

    Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050, juris Rn, 37).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass auch bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die Feststellungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind (BayVGH, B.v.30.10.2015, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VG Regensburg, 27.01.2022 - RN 1 E 21.1462

    Einstweiliger Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als Zollinspektoranwärter im

    Bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller gerade nicht mehr lediglich eine vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen würde, jedoch vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris Rn. 30).
  • VG München, 21.06.2022 - M 5 K 21.3764

    Ausbildungsqualifizierung für den technischen Polizeivollzugsdienst, Beamter im

    Auch wenn man als Maßstab für die Auswahl zur Zulassung für Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene den Leistungsgrundsatz zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris; B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris; B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.887 - juris), besteht keine rechtliche Möglichkeit, dass der Kläger im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Zulassung zum Zuge kommen kann.
  • VG München, 19.04.2016 - M 5 E 16.346

    Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

    Auch wenn man als Maßstab für die Auswahl zur Zulassung für Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene den Leistungsgrundsatz zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563; B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050; B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.887), besteht keine rechtliche Möglichkeit, dass der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Zulassung zum Zuge kommen kann.
  • VG München, 21.06.2022 - M 5 K 19.6059

    Kein Anspruch eines technischen Polizeivollzugsbeamten auf

    Auch wenn man als Maßstab für die Auswahl zur Zulassung für Qualifizierungsmaßnahmen für die dritte Qualifikationsebene den Leistungsgrundsatz zugrunde legt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris; B.v. 30.10.2015 - 3 CE 15.2050 - juris; B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.887 - juris), besteht keine rechtliche Möglichkeit, dass der Kläger im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Zulassung zum Zuge kommen kann.
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